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>Fachbegriffe - wie sie nicht
im Lexikon stehen<
Was im angelsächsischen Sprachraum im Jargon der Börsianer als >red herring< bezeichnet wird, das ist bei uns in Deutschland der >Unvollständige Emissions-/Börsenzulassungsprospekt<. Bis zum 29.06.03 erläuterte
ich Ihnen den Begriff >red herring< so: Aber dann las ich eine bemerkenswerte Übersetzung des Wortes >red herring<; und diese möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, da meines Erachtens sehr viel Hintersinn in diesem Wort bezüglich des Begriffsgebrauchs in puncto Ausgabe von neuen Wertpapieren liegt. "Als >red herring< wird im Englischen, die falsche Fährte bezeichnet, die man bei der sogenannten Schleppjagd durch die Büsche zieht." Na, diese Erläuterung passt doch prima, wenn wir an die vielen Neu-Emissionen für Aktien des inzwischen Gott sei Dank gestorbenen Neuen Marktes denken. Da wurden viele red herrings durchs Börsengebüsch gezogen, nicht wahr! Und ab hier jetzt wieder die "offizielle" inhaltliche Erläuterung des red herring: Und was fehlt im red herring? Warum ist ein Unvollständiger Emissionsprospekt unvollständig? Es fehlt der Ausgabepreis und meist auch die genaue Menge der aus-zugebenden Wertpapiere. Beides wird erst nach Erstellung des Börsenzulassungs- prospektes im folgenden Zeichnungsverfahren ("bookbuilding") ermittelt. Und bis dahin ist der Emissions-/Börsenzulassungsprospekt tatsächlich um diese beiden Daten "unvollständig". Alles andere ist aber penibel und ausführlich enthalten. Andernfalls würde eine Emission von Wertpapieren nicht mit den Vorschriften und Gesetzen über- einstimmen. Jeder Ausgeber von Wertpapieren muss den Unvollständigen
Verkaufsprospekt bei Zulassung zum Börsenhandel bei einer Börse
und bei der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BAFin)
zur Prüfung vorlegen. Die Börse kann innerhalb von 15 Börsentagen
und die BAFin innerhalb von 10 Tagen die eingereichten Emissions- unterlagen
auf formale Fehler und ggf. Unstimmigkeiten prüfen. Frühestens
nach der Genehmigung des Unvollständigen Emissionsprospektes darf
der Emittent dann unter Ausgabe eines Nachtrags, der die noch fehlenden
Angaben aufführt, die beschriebenen Wertpapiere ausgeben. Auch
dieser Nachtrag muss wiederum bei der Börse und bei der BaFin hinterlegt
werden.
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