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>Fachbegriffe - wie sie nicht im Lexikon stehen<

MiFID Markets in Financial Instruments Directive 2004/39/EG

Im Herbst 2007 wird in Deutschland eine weitere Richtlinie des Europäischen Parlaments zum Gesetz:
die Richtlinie über Finanzmärkte;
in englischer Sprache als "Markets in Financial Instruments Directive" ("MiFID") bezeichnet.
Offiziell heisst die MiFID >Richtlinie 2004/39/EG<

Dieses neue Gesetz wird von Beratern in Finanzangelegenheit und von denen, die sich beraten lassen, viele neue Verhaltensweisen erfordern.
Ziel der MiFID ist es,
• gleiche Regularien und Beratungsrichtlinien in allen Ländern der Europäischen Union zu haben.
• Mit der MiFID soll zudem das europaweite Tätigwerden in Wertpapiergeschäften erleichtert werden.
• Und es soll ein besserer Anlegerschutz in den EU-Staaten gewährleistet werden.

Unverkennbar ist die Übernahme von Vorschriften, die in Großbritannien seit Jahren üblich sind.
• Starkes Gewicht legt die MiFID auf deutliche Aufklärung der Anleger. So werden alle Kosten eines Wertpapiererwerbs offen mitgeteilt werden müssen. Und wahrscheinlich auf die bisher gut in einem "Wertpapierprodukt" versteckten Kosten. Dann werden z.B. auch die tatsächlichen Kosten bei Zertifikaten offen zu Tage treten.

Den Beratern wird die MiFID zudem abverlangen, Kunden in verschiedene "Wissenskategorien" einzuteilen: in "Kleinanleger", "Professioneller Kunde" und in "Geeignete Gegenpartei".
'Jeder, der die MiFID das erste Mal liest, wird einen großen Schreck bekommen', gab der Präsident der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") zu. Denn die MiFID will jegliche Beziehungen zwischen Kunden und Anlageberater ausserordentlich detailliert regeln. Unter Berufung auf eine angeblich  wachsende Abhängigkeit der Anleger von persönlichen Empfehlungen  wird in der MiFID z.B. auch Rat in einem persönlichen Gespräch als Anlageberatung gewertet.

Damit Sie einen Eindruck von den Formulierungskünsten in der MiFID erhalten, hier der Artikel 52:
Für die Zwecke der Definition von "Anlageberatung" in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG gilt als persönliche Empfehlung eine Empfehlung, die an eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger oder potenzieller Anleger oder in ihrer Eigenschaft als Beauftragter eines Anlegers oder potentiellen Anlegers gerichtet ist.
(Juli 2005)

 
 
...zum MiFID-Report. Click!

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