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>Fachbegriffe - wie sie nicht
im Lexikon stehen<
MiFID
Markets in Financial Instruments Directive 2004/39/EG
Im Herbst 2007 wird in Deutschland eine weitere Richtlinie
des Europäischen Parlaments zum Gesetz:
die Richtlinie über Finanzmärkte;
in englischer Sprache als "Markets in Financial Instruments Directive"
("MiFID") bezeichnet.
Offiziell heisst die MiFID >Richtlinie 2004/39/EG<
Dieses neue Gesetz wird von Beratern in Finanzangelegenheit und von
denen, die sich beraten lassen, viele neue Verhaltensweisen erfordern.
Ziel der MiFID ist es,
gleiche Regularien und Beratungsrichtlinien in allen Ländern
der Europäischen Union zu haben.
Mit der MiFID soll zudem das europaweite Tätigwerden in Wertpapiergeschäften
erleichtert werden.
Und es soll ein besserer Anlegerschutz in den EU-Staaten gewährleistet
werden.
Unverkennbar ist die Übernahme von Vorschriften, die
in Großbritannien seit Jahren üblich sind.
Starkes Gewicht legt die MiFID auf deutliche Aufklärung der Anleger.
So werden alle Kosten eines Wertpapiererwerbs offen mitgeteilt werden
müssen. Und wahrscheinlich auf die bisher gut in einem "Wertpapierprodukt"
versteckten Kosten. Dann werden z.B. auch die tatsächlichen Kosten bei
Zertifikaten offen zu Tage treten.
Den Beratern wird die MiFID zudem abverlangen, Kunden in verschiedene
"Wissenskategorien" einzuteilen: in "Kleinanleger", "Professioneller
Kunde" und in "Geeignete Gegenpartei".
'Jeder, der die MiFID das erste Mal liest, wird einen großen Schreck
bekommen', gab der Präsident der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
("BaFin") zu. Denn die MiFID will jegliche Beziehungen zwischen Kunden
und Anlageberater ausserordentlich detailliert regeln. Unter Berufung
auf eine angeblich wachsende Abhängigkeit der Anleger von persönlichen
Empfehlungen wird in der MiFID z.B. auch Rat in einem persönlichen
Gespräch als Anlageberatung gewertet.
Damit Sie einen Eindruck von den Formulierungskünsten
in der MiFID erhalten, hier der Artikel 52:
Für die Zwecke der Definition von "Anlageberatung" in Artikel 4 Absatz
1 Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG gilt als persönliche Empfehlung
eine Empfehlung, die an eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger
oder potenzieller Anleger oder in ihrer Eigenschaft als Beauftragter
eines Anlegers oder potentiellen Anlegers gerichtet ist.
(Juli 2005)
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