|
|
 |
|
Sie möchten einen Effektenclub
oder einen Investmentclub gründen?
Recht und Ordnung - leicht zu erfüllen.
(Stand dieser Information Juli 2009)
Finanzgeschäfte und Finanzdienstleistungen werden engmaschig
von staatlichen Stellen kontrolliert, überwacht und vieles ist vorab
sogar genehmigungspflichtig.
Die deutsche Überwachungsbehörde und die Stelle, die sagt, wo's langgeht,
ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn.
Die BaFin muss dutzende von Paragrafen aus verschiedenen Gesetzen in
Einklang mit Praxis, Sinn und Verstand bringen. Speziell der §
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) machte es ihr
bezüglich Investmentclubs recht schwer. Denn der Gesetzgeber hatte in
diesem KWG-Paragrafen vor ein paar Jahren neu geregelt, dass die Investmentclubs
eine vorherige, schriftliche Genehmigung einholen sollten.
Die BaFin hat am 21.02.2003 (Geschäftszeichen Q 31 - 71.51 - 142/98)
die lobenswerte Auffassung bekannt gegeben, dass eine solche KWG-Genehmigung
nicht erforderlich ist, wenn
Ihr Club in Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
läuft,
weniger als 51 Mitglieder
oder weniger als 500.000 Clubvermögen aufweist.
Die BaFin überarbeitet derzeit offenbar ihre Genehmigungsgrundlagen
für Invest-
mentclubs. Bei
Click auf diese Zeile erfahren Sie mehr über den Stand der
Genehmigung von Investmentclubs durch die BaFin.
Meine Garantie: es lohnt sich, einen Investmentclub zu gründen.
|
 |
|