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Wer haftet, wenn 'mal was schief geht?
(Stand dieser Information April 2003)

Ab und zu wird von den Mitgliedern die berechtigte Frage gestellt, wie es mit der Haftung eines Clubmitglieds oder der Haftung des Clubs "an sich" aussieht.
Grundsätzlich muss zwischen der sog. Innen- und Aussenhaftung unterschieden werden.

§ Die Innenhaftung betritt die Haftung der Gesellschafter untereinander. Nach dem gesetzlichen Grundmuster des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haftet hier jeder Gesellschafter nur für die Sorgfalt, "die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt". Wer also privat nicht gerade der Verlässlichste ist und seine Sachen meistens in kreativer Unordnung hat, könnte dies dann auch als Gesellschafter und ggf. sogar als vertretungsberechtigtes Mitglied sein - und es wäre zwar zu bedauern, aber haftbar? Wahrscheinlich nein! Eine Haftung und Schadenersatzpflicht des gewählten Clubgeschäftsführers könnte sich in ganz groben Fällen vielleicht auf Grund der § 278 und § 831 BGB ergeben. Clubgesellschafter sollten also die Wahlen bei der Gründung und bei den späteren Jahreshauptversammlung als eine sehr ernste Angelegenheit betrachten.

§ Eine Aussenhaftung eines Investmentclubs in Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ergibt sich naturgemäß durch das Ordern von Wertpapieren. Eine Aussenhaftung kann sich aber auch durch andere Rechtsbeziehung zu Aussenstehenden ergeben: z.B. wenn der Investmentclub Veranstaltungen durchführt, eine Fahrt zur Börse macht und vielleicht auch mal ein Nachschlagewerk für die Club-Bibliothek kauft.

Wenn Ihr Club nach der Mustersatzung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) gegründet wurde, dann dürfte die Haftungsfrage für Ihren Club sich so gut wie nie stellen. Denn in Ihrer Satzung wäre dann auch geregelt, dass Käufe von Wertpapieren auf Kredit ausgeschlossen sind und insofern auch von dieser Seite her Ihrem Investmentclub keine Gefahr droht.
Und es gilt auch, dass die Gesellschafter einer GbR-Gesellschaft nicht direkt und persönlich für die Verbindlichkeiten haften, sondern nur als Teil der Gesellschaft. Eine persönliche Haftung eines Einzelnen ist unabhängig von der Haftung der Gesellschaft "ansich". Dennoch erfasst diese persönliche Haftung nach wie vor das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter.
Da die Mustersatzung der DSW die Geltung von § 427 BGB, der die o.a. Gesamthaftung bestimmt, aber wiederum ausschließt, beschränkt sich eine persönliche Haftung letztendlich doch nur auf den Vermögensanteil am Investmentclubvermögen. Und um diesen "Haftungsausschluss" zu dokumentieren ist es wiederum unerlässlich, zumindest der Bank die Satzung Ihres Investmentclubs bei der Konto- und Depoteröffnung zu übergeben.

 

 
 

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