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>Fachbegriffe - wie sie nicht
im Lexikon stehen<
Going-public-principles
Die Deutsche Börse AG hat ihre
going-public-principles am 01.07.2005 aufgehoben. Glückwunsch!
Deshalb die folgenden Zeilen als "Historie" lesen.
"Nach dem "gefühlten" Kommunikationsdesaster während der Neue-Markt-Zeit
hat die Deutsche Börse AG im September 2002 sog. Going-public-Grundsätze
aufgeschrieben, die u.a. neuartige Regelungen zum Informationsverhalten
der Börsenaspiranten und deren Konsortialbanken enthalten.
Diese als Verhaltens- und Handlungsempfehlungen gedachten Grundsätze
werden von den meisten Banken in Deutschland als "Gesetz" angesehen;
was sie keineswegs sind.
Wundern Sie sich künftig nicht, wenn Ihre Bank/Ihr Berater mit dem Hinweis
auf eine "black-out-period" Informationen
über neue kommende Aktien nicht hat, oder nicht herausgibt. Gemäß den
going-public-principles sollen die an einer Aktienemission beteiligten
Konsortialbanken bis maximal zwei Wochen vor Veröffentlichung des Börsenzulassungsprospektes
über das an die Börse wollende Unternehmen informieren. Diese als black-out-period
bezeichnete Nicht-Informationszeit dauert zudem rund zwei Wochen über
den erstmaligen Börsenhandel der neuen Aktien hinaus an.
Die an die Börse strebende Unternehmung soll gemäß
den going-public-principles ebenfalls eine Nicht-Informationszeit einzuhalten.
Sie darf nur bis maximal vier Wochen vor Veröffentlichung ihres Börsenzulassungsprospektes
Informationen über Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage zur Verfügung
stellen. Diese, also vier Wochen vor Veröffentlichung des Emissionsprospektes
einsetzende "Nicht-Informationszeit", nennt sich neudeutsch
"quiet-period" und dauert ebenfalls bis rund zwei Wochen nach
der Erst-Börsennotiz an.
Beide Regeln wurden mit dem Ziel geschaffen, eine Gleichbehandlung
von institutionellen und Privatanlegern in puncto Information zu schaffen.
Diese Absicht ist lobenswert, sie führt aber in der realen IPO-Welt
genau zum Gegenteil. Darum hat sich die US-Wertpapieraufsicht
SEC Ende Juni 2005 endlich entschlossen, diese widersinnigen Regelungen
für USA abzuschaffen.
Nur institutionelle Anleger (Versicherungen, Investmentfonds) erhalten
rechtzeitig vor Beginn der black-out-period respektive der quiet-period
die von den Konsortialbanken erstellen Emissionsstudien, aus denen einigermaßen
zu ersehen ist, welche Börsenzukunft den neuen Aktien zugebilligt werden
kann. Privatanleger dürften auch weiterhin keinen rechtzeitigen, also
vor Einsetzen der Info-Verdunkelungszeit, Zugriff auf Researchstudien
für kommende neue Aktien haben. Die Deutsche Börse AG nämlich
will weiterhin den Emittenten "black-out- und quiet-period"
vorschreiben.
Deshalb ein Glückwunsch an die Wertpapierbank Concord Effekten!
Concord hatte sich bei dem Börsengang von InTiCom im November 2004
über die unsinnigen black-out- und quiet-periods hinweggesetzt.
Es bleibt zu hoffen, dass auch anderen Emissionsbanken Schluß
mit dem Unfug einer black-out bzw. quiet-period machen".
(24. Juli 2005)
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Frage an Dr. Andreas Zanner, Rechtsanwalt bei
CMS Hasche Sigle: "Gibt es bestimmte Zeiten, innerhalb deren
Analysten-Studien nicht verteilt werden dürfen?"
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Nein, es gibt nach wie vor keine gesetzlichen
Anforderungen, die den Banken Quiet Periods auferlegen!
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