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>Fachbegriffe - wie sie nicht im Lexikon stehen<

Going-public-principles

Die Deutsche Börse AG hat ihre going-public-principles am 01.07.2005 aufgehoben. Glückwunsch!
Deshalb die folgenden Zeilen als "Historie" lesen.

"Nach dem "gefühlten" Kommunikationsdesaster während der Neue-Markt-Zeit hat die Deutsche Börse AG im September 2002 sog. Going-public-Grundsätze aufgeschrieben, die u.a. neuartige Regelungen zum Informationsverhalten der Börsenaspiranten und deren Konsortialbanken enthalten.
Diese als Verhaltens- und Handlungsempfehlungen gedachten Grundsätze werden von den meisten Banken in Deutschland als "Gesetz" angesehen; was sie keineswegs sind.

Wundern Sie sich künftig nicht, wenn Ihre Bank/Ihr Berater mit dem Hinweis auf eine "black-out-period" Informationen über neue kommende Aktien nicht hat, oder nicht herausgibt. Gemäß den going-public-principles sollen die an einer Aktienemission beteiligten Konsortialbanken bis maximal zwei Wochen vor Veröffentlichung des Börsenzulassungsprospektes über das an die Börse wollende Unternehmen informieren. Diese als black-out-period bezeichnete Nicht-Informationszeit dauert zudem rund zwei Wochen über den erstmaligen Börsenhandel der neuen Aktien hinaus an.

Die an die Börse strebende Unternehmung soll gemäß den going-public-principles ebenfalls eine Nicht-Informationszeit einzuhalten. Sie darf nur bis maximal vier Wochen vor Veröffentlichung ihres Börsenzulassungsprospektes Informationen über Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage zur Verfügung stellen. Diese, also vier Wochen vor Veröffentlichung des Emissionsprospektes einsetzende "Nicht-Informationszeit", nennt sich neudeutsch "quiet-period" und dauert ebenfalls bis rund zwei Wochen nach der Erst-Börsennotiz an.

Beide Regeln wurden mit dem Ziel geschaffen, eine Gleichbehandlung von institutionellen und Privatanlegern in puncto Information zu schaffen.
Diese Absicht ist lobenswert, sie führt aber in der realen IPO-Welt genau zum Gegenteil. Darum hat sich die US-Wertpapieraufsicht SEC Ende Juni 2005 endlich entschlossen, diese widersinnigen Regelungen für USA abzuschaffen.

Nur institutionelle Anleger (Versicherungen, Investmentfonds) erhalten rechtzeitig vor Beginn der black-out-period respektive der quiet-period die von den Konsortialbanken erstellen Emissionsstudien, aus denen einigermaßen zu ersehen ist, welche Börsenzukunft den neuen Aktien zugebilligt werden kann. Privatanleger dürften auch weiterhin keinen rechtzeitigen, also vor Einsetzen der Info-Verdunkelungszeit, Zugriff auf Researchstudien für kommende neue Aktien haben. Die Deutsche Börse AG nämlich will weiterhin den Emittenten "black-out- und quiet-period" vorschreiben.

Deshalb ein Glückwunsch an die Wertpapierbank Concord Effekten!
Concord hatte sich bei dem Börsengang von InTiCom im November 2004 über die unsinnigen black-out- und quiet-periods hinweggesetzt. Es bleibt zu hoffen, dass auch anderen Emissionsbanken Schluß mit dem Unfug einer black-out bzw. quiet-period machen".
(24. Juli 2005)

 

 
 
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Weiterführender Begriff:
Going-private

Nein, es gibt nach wie vor keine gesetzlichen Anforderungen, die den Banken Quiet Periods auferlegen!

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